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OLG Hamburg: GEMA-Vermutung gilt auch für Porno-Filme

Die Richter des OLG Hamburg (Urt. v. 05.11.2008 - Az.: 5 U 115/07) haben entschieden, dass die GEMA-Vermutung auch für die Musikwiedergabe bei der Vorführung von Porno-Filmen gilt.

Da die GEMA als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland musikalische Urheberrechte wahrnimmt, spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung, dass bei der Nutzung von Musikwerken ihre Rechte berührt sind.

Diese Vermutung gelte ohne Abstriche auch für Filme aus dem pornografischen Bereich. Sie komme nur dann nicht zum Zuge, wenn der jeweils Betroffene die Vermutung mit nachprüfbaren Beweisen widerlege. Pauschale Auskünfte ohne konkreten Sachbezug reichten dafür jedoch nicht aus, so die Richter.

Da im vorliegenden Fall der Beklagte keine solchen Nachweise erbringen konnte, sprach das Gericht der klagenden GEMA den verlangten Schadensersatz zu.

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