Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Hamburg: GEMA-Vermutung gilt auch für Porno-Filme

Die Richter des OLG Hamburg (Urt. v. 05.11.2008 - Az.: 5 U 115/07) haben entschieden, dass die GEMA-Vermutung auch für die Musikwiedergabe bei der Vorführung von Porno-Filmen gilt.

Da die GEMA als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland musikalische Urheberrechte wahrnimmt, spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung, dass bei der Nutzung von Musikwerken ihre Rechte berührt sind.

Diese Vermutung gelte ohne Abstriche auch für Filme aus dem pornografischen Bereich. Sie komme nur dann nicht zum Zuge, wenn der jeweils Betroffene die Vermutung mit nachprüfbaren Beweisen widerlege. Pauschale Auskünfte ohne konkreten Sachbezug reichten dafür jedoch nicht aus, so die Richter.

Da im vorliegenden Fall der Beklagte keine solchen Nachweise erbringen konnte, sprach das Gericht der klagenden GEMA den verlangten Schadensersatz zu.

Rechts-News durch­suchen

02. Januar 2026
Fotograf und Ideengeber einer Werbeagentur sind Miturheber eines Fotos, wenn beide kreative Beiträge leisten.
ganzen Text lesen
24. Dezember 2025
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht allen Lesern fröhliche und besinnliche Weihnachten 2025! Bleiben Sie gesund und genießen Sie ein paar besinnliche,…
ganzen Text lesen
23. Dezember 2025
Wer fremde YouTube-Videos ohne sofort erkennbare Quellenangabe als Reaction nutzt, verletzt das Urheberrecht.
ganzen Text lesen
15. Dezember 2025
Ein Repost auf Instagram ohne Zustimmung des Rechteinhabers verletzt das Urheberrecht, da er als eigener, neuer Upload gilt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen