Mahnt ein Unternehmen ein anderes Unternehmen wegen unzumutbarer Belästigung iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.2 UWG ab, ohne Mitbewerber zu sein, so ist für diesen Anspruch gleichwohl das Landgericht ausschließlich zuständig <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ag_koeln j2012 _blank external-link-new-window>(AG Köln, Beschl. v. 25.06.2012 - Az.: 137 C 27/12).
Ein Unternehmen mahnte außergerichtliche eine andere Firma ab, weil diese eine unzumutbare Belästigung iSv. <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.2 UWG beging. Die Parteien standen jedoch in keinem Wettbewerbsverhältnis. Als die abgemahnte Firma die angefallenen Abmahnkosten nicht bezahlen wollte, so erhob der Abmahner Klage vor dem Amtsgericht.
Dies verwies die Klage nun an das Landgericht. Denn für wettbewerbsrechtliche Ansprüche sei ausschließlich dieses zuständig <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __13.html _blank external-link-new-window>(§ 13 UWG).
Zwar werde kein unmittelbarer wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht, jedoch stütze sich die Klage mittelbar auf UWG-Vorschriften. Denn Anspruchsgrundlage sei <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __823.html _blank external-link-new-window>§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung zu bejahen seien.