in Geschäftsführer haftet nicht automatisch persönlich für die von seinem Unternehmen begangenen Markenverletzungen <link http: www.online-und-recht.de urteile persoenliche-haftung-des-geschaeftsfuehrers-fuer-markenverletzungen-landgericht-hamburg-20151015 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 15.10.2015 - Az.: 327 O22/15).
Die Parteien stritten um die Frage, ob neben dem Unternehmen auch der Geschäftsführer selbst für begangene Markenverletzung haftet.
Vor einiger Zeit hatte der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung <link news die-persoenliche-haftung-des-geschaeftsfuehrers-fuer-wettbewerbsverstoesse-der-gesellschaft.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur in bestimmten Ausnahmefällen für Wettbewerbsverletzungen persönlich haftet. Seitdem wird kontrovers diskutiert, ob diese Grundsätze auch bei Verletzungen von sogenannten absoluten Rechten anwendbar sind.
Das <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014 - Az.: 6 U 57/14) verneint eine Übertragbarkeit der neuen Rechtsprechung auf den Bereich des Urheberrechts. Somit soll der Geschäftsführer auch bei Urheberrechtsverletzungen weiterhin persönlich haften.
Das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.11.2015 - Az.: I-20 U 20/15) hingegen vertritt den Standpunkt, dass ein Geschäftsführer für Kennzeichenverletzung nicht automatisch verantwortlich haftbar ist.
Diese Ansicht wird nun auch vom LG Hamburg geteilt.
Danach komme, so das Gericht, eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft in Betracht, wenn er an diesen entweder aktiv beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.
Bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, einschließlich des allgemeinen Internetauftritts, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden werde, sei davon auszugehen, dass die Zeichenverletzung auf einem Verhalten beruhe, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild dem Geschäftsführer anzulasten sei.
Da der Beklagte alleiniger Geschäftsführer sei und auch keine sonstige Verantwortlichkeit eines Dritten vorgetragen habe, bejahte das LG Hamburg die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsleitung.