Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG München: Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverletzung

Der Geschäftsführer einer juristischen Person haftet persönlich für eine Wettbewerbsverletzung, wenn er die beanstandete Handlung (hier: Verwendung eines "Hollywood"-Zeichens) selbst vorgenommen hat <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 19.05.2016 - Az.: 17 HKO 1061/15).

Vor einiger Zeit hatte der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung <link news die-persoenliche-haftung-des-geschaeftsfuehrers-fuer-wettbewerbsverstoesse-der-gesellschaft.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur in bestimmten Ausnahmefällen für Wettbewerbsverletzungen persönlich haftet.

Seitdem wird kontrovers diskutiert, ob diese Grundsätze auch bei Verletzungen von sogenannten absoluten Rechten anwendbar sind.

Im vorliegenden Fall mussten die Richter diese Problematik nicht vertiefen, da sie eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aufgrund des eigenen Handelns bejahen konnten.

Außergerichtlich hatte der Geschäftsführer seine Handlungen zugegeben, im späteren Gerichtsverfahren diese jedoch bestritten. Dies ließen die Münchener Richter nicht gelten. Ein pauschales Bestreiten reiche hier nicht mehr. Vielmehr hätte es eines substantiierten Vortrages bedurft, warum der Beklagte nicht passiv-legitimiert sein sollte.

Rechts-News durch­suchen

26. Januar 2026
Wer ein Auto bezahlt, abholt und ein Jahr nutzt, kann sich nicht wegen eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons vom Kauf lösen.
ganzen Text lesen
23. Januar 2026
Wer ein Angebot prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht wegen einer Überraschungssituation nach § 312 b BGB (Außerhalb von…
ganzen Text lesen
21. Januar 2026
Unternehmen (hier: Fitness First) dürfen befristete Rabattaktionen nicht ohne sachliche Begründung verlängern, sonst täuschen sie Verbraucher.
ganzen Text lesen
13. Januar 2026
Ein Tofu-Produkt mit nur 36 % Füllmenge täuscht über den Inhalt und ist deshalb wettbewerbswidrig (Mogelpackung)
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen