Der Geschäftsführer einer juristischen Person haftet persönlich für eine Wettbewerbsverletzung, wenn er die beanstandete Handlung (hier: Verwendung eines "Hollywood"-Zeichens) selbst vorgenommen hat <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 19.05.2016 - Az.: 17 HKO 1061/15).
Vor einiger Zeit hatte der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung <link news die-persoenliche-haftung-des-geschaeftsfuehrers-fuer-wettbewerbsverstoesse-der-gesellschaft.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur in bestimmten Ausnahmefällen für Wettbewerbsverletzungen persönlich haftet.
Seitdem wird kontrovers diskutiert, ob diese Grundsätze auch bei Verletzungen von sogenannten absoluten Rechten anwendbar sind.
Im vorliegenden Fall mussten die Richter diese Problematik nicht vertiefen, da sie eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aufgrund des eigenen Handelns bejahen konnten.
Außergerichtlich hatte der Geschäftsführer seine Handlungen zugegeben, im späteren Gerichtsverfahren diese jedoch bestritten. Dies ließen die Münchener Richter nicht gelten. Ein pauschales Bestreiten reiche hier nicht mehr. Vielmehr hätte es eines substantiierten Vortrages bedurft, warum der Beklagte nicht passiv-legitimiert sein sollte.