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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Streitwert bei Wettbewerbsverstoß gegen Geschäftsführer

Wird ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht nur gegen das Unternehmen, sondern auch den Geschäftsführer selbst geltend gemacht, ist hierfür der Streitwert in gleicher Höhe anzusetzen (OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2015 - Az.: I-4 W 97/14).

Die Beklagte mahnte das klägerische Unternehmen, eine juristische Person, und ihren Geschäftsführer persönlich wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Gerügt wurden widersprüchliche Angaben zu den Rücksendekosten im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts.

Die in Anspruch Genommenen erhoben daraufhin negative Feststellungsklage.

Das Gericht hatte nun zu klären, ob für beide Ansprüche der identische Streitwert festzusetzen oder bei dem Begehren gegen den Geschäftsführer eine Reduzierung vorzunehmen war.

Das OLG Hamm entschied, dass für beide Ansprüche der identische Streitwert gelte. 

Zwar hätten andere Gerichte (z.B. OLG Hamburg, Beschl. v. 03.04.2013 - Az.: 3 W 18/13; KG Berlin, Beschl. v. 09.11.2010 - Az.: 5 W 188/10) eine Reduzierung angenommen. Diese Bewertung könne jedoch nach der geänderten BGH-Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung nicht mehr überzeugen.

Nach nunmehr geltender Rechtslage hafte ein Geschäftsführer für Wettbewerbsverstöße nur noch dann, wenn besondere Umstände vorlägen. Wer vor diesem Hintergrund nicht nur die juristische Person, sondern auch den gesetzlichen Vertreter auf Unterlassung in Anspruch nehme, gehe insoweit insbesondere wegen der für einen Außenstehenden in der Regel nicht ohne Weiteres erkennbaren und durchschaubaren internen Strukturen der juristischen Person ein nicht unerhebliches Prozessrisiko ein und dokumentiere  hierdurch, welche hohe Bedeutung  gerade auch die Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters für ihn, den Anspruchsteller, habe.

Hiermit sei es nicht vereinbar, den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter grundsätzlich niedriger zu bewerten als den Anspruch gegen die juristische Person.

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