Das LG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2011 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.11.2011 - Az.: 81 O 56/11) hat entschieden, dass die Domain "gesundheitsberatung.de" eine wettbewerbswidrige Fernbehandlung durchführt.
Der Beklagte war Facharzt und bot unter der Domain "gesundheitsberatung.de" kostenlos erteilte ärztliche Beratung an. Hierbei handelte er für Unternehmern, das Diagnose und Therapie für Dritte verspricht. Die Internetseite selbst enthielt den Hinweis:
"Die Informationen unserer Experten ersetzen keine persönliche ärztliche Beratung und Behandlung. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte persönlich an Ihren behandelnden Arzt."
Die Kölner Richter stuften dies als unzulässige Fernbehandlung nach dem Heilmittelwerberecht ein.
Die Werbung bestehe darin, dass die beanstandeten Fragen und Antworten bestimmungsgemäß für jedermann, der die Internetseite besuche, sichtbar seien und damit Interessenten den Eindruck vermittelten, es werde eine Fernbehandlung angeboten.
Fernbehandlung sei die Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruhe. Damit seien sowohl Diagnose als auch Therapie gemeint.
Es genüge für den Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de heilmwerbg __9.html _blank external-link-new-window>§ 9 HWG, so die Richter weiter, wenn ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahin verstehe, dass eine Erkennung oder Behandlung von individuellen Krankheiten ohne persönliche Wahrnehmung durch den Behandelnden angeboten werde.
Dies sei hier der Fall. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus vom Beklagten angeführten Hinweisen auf den Internetseiten. Diese Hinweise sprechen zwar dafür, dass der Forumnutzer eine individuelle und abschließende ärztliche Diagnose und Behandlung nicht erwarten könne. Maßgebend seien aber nicht allein die Hinweise, sondern die konkrete Gestaltung des Forums durch zugelassene Fragen und erteilte Antworten, wie sie für den Nutzer öffentlich zugänglich seien. Auch hieran, und nicht nur an den Hinweisen, werde der Nutzer seine Erwartungshaltung ausrichten.