Das OLG München <link http: www.google.de _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.08.2012 - Az.: 29 U 1471/12) hat entschieden, dass eine konkrete Krankheitsberatung in einem Internet-Forum eine wettbewerbswidrige Fernbehandlung nach <link http: www.gesetze-im-internet.de heilmwerbg __9.html _blank external-link-new-window>§ 9 HWG ist.
Die Beklagte betrieb einen werbebasierten Internetauftritt, bei dem Interessierte medizinische Fragen stellen konnten, die dann von Fachärzten beantwortet wurden.
Ein User postete, dass er ein taubes Gefühl an einer Zehe habe und fragte, ob es sich um Durchblutungsstörungen handeln könnte. Die Antwort war:
"Ist unwahrscheinlich, dass es sich um Durchblutungsstörungen handelt. Möglicherweise liegt einen neurologische Beschwerdeursache vor oder es handelt sich um eine muskulär-knöcherne Fehlhal-tung mit daraus resultierender Nervenreizung im Bereich des Fußes."
Die Münchener Richter stuften dies als unerlaubte Fernbehandlung nach <link http: www.gesetze-im-internet.de heilmwerbg __9.html _blank external-link-new-window>§ 9 HWG ein.
Die Aussage verlasse der Bereich allgemein gehaltener Ausführungen und stelle vielmehr eine auf die konkrete Person der Anfragenden bezogene Diagnose dar, die ohne eigene Wahrnehmung der zu behandelnden Person erstellt worden ist.
In einem weiteren Fall fragte ein Nutzer, dass er an einer schweren Erkältung leide und fragte, wie lange er das noch aushalten müsse. Die Antwort war:
"… zusätzlich würde ich zum Lösen auch ACC, Sinupret und Soledum-Kapseln nehmen und Nasen-spülungen machen. Gegen die Schmerzen kann auch ASS oder Paracetamol helfen, aber insgesamt müssen Sie sich wahrscheinlich noch eine Woche gedulden, bis es wieder gut wird."
Die Münchener Robenträger stuften diese Aussage ebenfalls als Wettbewerbsverstoß ein. Hier liege ein auf die konkrete Person des Anfragenden bezogener Behandlungsvorschlag vor, der ebenfalls ohne eigene Wahrnehmung der zu behandelnden Person erstellt worden sei.