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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Verbot von Werbung für Fernbehandlung bei Erektionsstörungen

Werbung für Fernbehandlungen bei Erektionsstörungen ohne persönlichen Arztkontakt ist unzulässig, da oft eine direkte ärztliche Betreuung erforderlich ist.

Eine Werbung für Fernbehandlungen ohne Arztkontakt ist dann unzulässig, wenn eine persönliche medizinische Betreuung notwendig ist (hier: bei Erektionsstörungen) (OLG München, Urt. v. Urt. v. 18.04.2024 - A: 29 U 1824/23).

Ein Unternehmen bot auf seiner Webseite Fernbehandlungen für Erektionsstörungen an. Patienten füllten online Fragebögen aus, die von Ärzten in Irland geprüft wurden. Basierend darauf wurden Rezepte für Medikamente ausgestellt, ohne dass ein persönlicher Arztkontakt stattfand.

Der klägerische Wettbewerbsverband stufte dies als Verstoß gegen § 9 HWG ein. Danach ist eine Fernbehandlung ausgeschlossen, wenn ein persönlicher Kontakt mit dem Arzt notwendig ist.

Das OLG München gab der Klägerin Recht und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

In diesem Fall sei ein persönlicher Kontakt jedoch zwingend notwendig, da häufig psychische Ursachen Grund der Erektionsstörungen sein könnten, die eine physische Untersuchung oder ein Gespräch erforderten:

"Nach diesen Maßstäben hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend vorzutragen vermocht, dass für eine Diagnostik und Behandlung des Beschwerdebilds der Erektionsstörung bei einer abstrakt generalisierenden Betrachtung nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem jeweils zu behandelnden Mann nicht notwendig sei. (…)

Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, warum für das Krankheitsbild der Erektionsstörung die kontaktlose Behandlung den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen soll. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass wegen der Möglichkeit psychischer Ursachen und der Indikation von (begleitenden) (psycho)therapeutischen Maßnahmen, ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich ist (…) bzw. nach den zulassungsgemäßen Fachinformationen neben der Anamnese auch eine körperliche Un­tersuchung vorgesehen ist, sodass nach deutschen Maßstäben der Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen des § 9 S. 2 HWG ausgeschlossen ist (…)."

Dass es in 100.000 vermittelten Fällen bislang noch zu keinem einzigen Regressfall gekommen sei, überzeugte die Richter als ausreichenden Nachweis nicht:

"Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass eine Behandlung einer erektilen Dysfunktion unter Einhaltung anerkannter fachlicher Standards ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt „grundsätzlich möglich“ sei, weil die Beklagte über 100.000 Behandlungen vermittelt habe, bei denen es zu keinem Haftungs- oder Schadensfall gekommen sei, kommt es hierauf ebenso wenig an, wie auf die Behauptung, man halte bei der Behandlung sämtliche fachliche Standards ein, da die mittels Fragebogen durchgeführte Anamnese den allgemein anerkannten Standards genüge. 

Denn maßgeblich ist allein, ob eine ordnungsgemäße Behandlung und Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien grundsätzlich möglich ist."

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