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Kategorie: Onlinerecht

LG Halle: GNU General Public License-Regelung schließt nicht Wiederholungsgefahr aus

Die Regelung in der GNU General Public License (GPL), wonach die Lizenz wieder hergestellt wird, wenn der Verletzer innerhalb von 30 Tagen seit Rechtsverletzung den fehlenden Hinweis aufnimmt, schließt nicht die urheberrechtliche Wiederholungsgefahr aus (LG Halle, Urt. v. 27.07.2015 - Az.: 4 O 133/15).

Die Beklagte hatte eine freie Software auf ihrer Homepage zum Download angeboten, jedoch ohne zugleich den Text der GNU General Public License (GPL) und den Quellcode der Software ebenfalls bereitzustellen. Hierin sah der Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung und ging entsprechend vor.

Die Beklagte war der Ansicht, es bestünde kein Unterlassungsanspruch, da sie unmittelbar nach Kenntnis des Rechtsverstoßes die fehlenden Hinweise aufgenommen habe. Es greife daher Punkt 8.3. der GPL:

"Moreover, your license from a particular copyright holder is reinstated permanently if the copyright holder notifies you of the violation by some reasonable means, this is the first time you have received notice of violation of this License (for any work) from that copyright holder, and you cure the violation prior to 30 days after your receipt of the notice."

Diese Ansicht teilte das LG Halle nicht.

Zwar werde durch Punkt 8.3 der GPL dem Rechteverletzer eine weitere Nutzung der Lizenz unter bestimmten Bedingungen eingeräumt.

Dies sei jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Rechteinhaber damit zugleich auch auf seinen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verzichten wolle. Denn auch wenn der Rechteinhaber dem Verletzer insoweit eine "zweite Chance" auf Nutzung der Lizenz gebe, so habe er doch andererseits ein schützenswertes Interesse daran, bereits nach dem ersten Rechtsverstoß weiteren Rechtsverstößen nachhaltig vorzubeugen.

Würde man die Regelung so auslegen wie die Beklagte, käme dies einer Einladung gleich, gegen die Lizenzbedingungen zu verstoßen im sicheren Wissen, dass der Verletzer erst beim zweiten entdeckten Verstoß mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung rechnen müsste.

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