Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 16.05.2012 - Az.: I ZR 158/11) hat noch einmal entschieden, dass der Einwurf einer Gratiszeitung mit Werbebeilage in einen Briefkasten, auf dem "Bitte keine Werbung" steht, keine unzumutbare Werbebelästigung darstellt.
Denn der Empfänger würde dabei zwischen reinen Werbeprospekten einerseits und Gratiszeitungen mit Werbebeilagen andererseits unterscheiden Bei letzterem sei die Zeitung mit ihrem redaktionellen Teil mit z.T. lokalen Informationen relevant.
Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich der Prospektwerbung. Die Beklagte verteilte vor einiger Zeit an Haushalte Aufkleber mit dem Aufdruck "Stadt Anzeiger + Wochenblatt ja, Werbung NEIN". Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, denn durch durch die Verteilung der Werbeprospekte als Beilage zu dem Gratisblatt werde das vom Verbraucher ausgesprochene Verbot des Einwurfs solcher Prospekte in dessen Briefkasten umgangen.
Der BGH hat dieser Ansicht eine klare Absage erteilt.
Das Verhalten der Beklagten sei kein Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.1 Nr.1 UWG. Denn diese Vorschrift setze einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Hieran fehle es bei kostenlosen Anzeigenblättern, die einen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richte.
Dies gelte auch dann, wenn den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte beiliegen würden. Eine denkbare Belästigung wäre zudem nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weiteres durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" entgegentreten könnte.