Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Verbot der Weiterverarbeitung für WhatsApp-Nutzerdaten

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragter erklärt in einer Pressemitteilung, dass er gegen Facebook Ireland  eine Anordnung erlassen hat, dass keine personenbezogene Daten von WhatsApp weiterverarbeitet werden dürfen.

Inhaltlich geht es dabei um die neuen Nutzungsbedingungen, die Facebook  vor einiger Zeit eingeführt hat und zu denen der Nutzer bis zum 15.05.2021 seine Zustimmung erklären sollte.

Trotz Einholung einer Einwilligung bestünde, so die Behörde, keine ausreichende Rechtsgründe, sodass die Weiterverarbeitung gegen die DSGVO verstoße. Denn die Einwilligung sei intransparent und zu unbestimmt: 

"Nach Auswertung des gegenwärtigen Sachstands und Anhörung der Facebook Ireland Ltd. fehlt für eine Verarbeitung durch Facebook zu eigenen Zwecken ungeachtet der von WhatsApp derzeit eingeholten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen eine ausreichende rechtliche Grundlage. Die Bestimmungen zur Datenweitergabe finden sich verstreut auf unterschiedlichen Ebenen der Datenschutzerklärung, sie sind unklar und in ihrer europäischen und internationalen Version schwer auseinanderzuhalten.

Zudem sind sie inhaltlich missverständlich und weisen erhebliche Widersprüche auf.

Auch nach genauer Analyse lässt sich nicht erkennen, welche Konsequenzen die Zustimmung für die Nutzerinnen und Nutzer hat. Ferner erfolgt die Zustimmung nicht aus freien Stücken, da WhatsApp die Einwilligung in die neuen Bestimmungen als Bedingung für die Weiternutzung der Funktionalitäten des Dienstes einfordert.

Datenschutzrechtliche Grundlagen, die eine eigenständige Verarbeitungsbefugnis durch Facebook begründen könnten, liegen vor diesem Hintergrund nicht vor. Insbesondere kann Facebook kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten von WhatsApp-Nutzerinnen und -Nutzern geltend machen, da deren Rechte und Freiheiten entgegenstehen. Die Zustimmung erfolgt weder transparent noch freiwillig. Das gilt in besonderer Weise für Kinder. Aus diesen Gründen kommt eine datenschutzrechtliche Einwilligung als Rechtsgrund nicht in Betracht. Die Verarbeitung der Daten der Nutzer von WhatsApp ist für Facebook auch nicht zur Durchführung eines Vertrages erforderlich."

Und weiter:

"Die Nutzerinnen und Nutzer werden von WhatsApp mit intransparenten Bedingungen für eine weitreichende Datenweitergabe konfrontiert.

Gleichzeitig wird behauptet, die beschriebenen Verarbeitungen würden tatsächlich gar nicht ausgeführt, um sie dann zu einem späteren Zeitpunkt schrittweise auf Grundlage des auf Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer gegründeten Rechtsrahmens umzusetzen.

Diese Strategie erfolgt gegenwärtig insbesondere bei der neu eingeführten Funktion des Business-Marketings, die es unter Einschluss von Facebook ermöglicht, zum Versenden von Direktwerbung und der Marketingkommunikation unternehmensübergreifend Daten zu verarbeiten. Insgesamt entspricht das Vorgehen sowohl mit Blick auf Datenverarbeitungen, die laut Datenschutzrichtlinie bereits derzeit ausgeführt werden, als auch solchen, die durch Facebook jederzeit umgesetzt werden können, nicht den Vorgaben der DSGVO."

Die Anordnung gilt aus formalen Gründen nur drei Monate. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat jedoch angekündigt, in dieser Zeit eine europäische Klärung herbeizuführen:

"Aufgrund des beschränkten Zeitrahmens der Anordnung im Dringlichkeitsverfahren von lediglich drei Monaten wird der HmbBfDI eine Befassung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) beantragen, um eine Entscheidung auf europäischer Ebene herbeizuführen."

Rechts-News durch­suchen

02. Dezember 2024
Die Nutzung von Adressdaten eines Kunden für Briefwerbung ist nach der DSGVO grundsätzlich zulässig, solange keine überwiegenden Interessen des…
ganzen Text lesen
19. November 2024
Der BGH hat entschieden, dass ein bloßer Kontrollverlust über persönliche Daten nach der DSGVO einen immateriellen Schaden begründen kann.
ganzen Text lesen
18. November 2024
Die Bereitstellung eines Self-Service-Tools erfüllt den DSGVO-Auskunftsanspruch, wenn Nutzer darüber Zugriff auf ihre Daten erhalten können.
ganzen Text lesen
07. November 2024
Scorewerte wie der SCHUFA-Basisscore gelten als Meinungsäußerungen und unterliegen daher nicht dem DSGVO-Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen