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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Hinweis auf Reise-Sicherungsschein auf Webseite nicht wettbewerbswidrig

Der bloße Hinweis auf einen Sicherungsschein auf der Webseite eines Reiseveranstalters ist keine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2013 _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 01.02.2013 - Az.: 6 W 21/13).

Der verklagte Reiseveranstalter warb auf seiner Internetseite für seine Reisen mit einem Sicherungsschein und der Aussage "unsere Kunden gehen kein Risiko ein".

Das OLG Köln hat diese Aussage nicht als einen Fall mit Selbstverständlichkeiten eingestuft.

Denn die gesetzliche Regelung <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 anhang_26.html _blank external-link-new-window>(Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG) verlange, dass die Rechte als Besonderheit dargestellt werden müssten. Sie müssten besonders herausgehoben werden.

Eine Äußerung, die keine besondere Aufmerksamkeit erwecke, sondern in Schriftgröße und -gestaltung dem Angebot insgesamt entspreche und grafisch nicht besonders hervorgehoben sei, erfülle diese Voraussetzungen hingegen nicht.

Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, wo die beanstandeten Werbeaussagen in keiner besonderen Weise optisch hervorgehoben seien. Der Text befinde sich auch an keiner außergewöhnlich prominenten Stelle des Internetauftritts, sondern sei nur über einen Unterpunkt des Menüs zu erreichen.

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