Bei (Online-) Urheberrechtsverletzungen gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, so noch einmal aktuell das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.06.2015 - Az.: 12 O 211/14).
Die Beklagte hatte für ihre geschäftliche Webseite ein fremdes Foto übernommen. Als die Rechteinhaberin gegen die unerlaubte Nutzung vorging, behauptete sie, entsprechende Lizenzen erworben zu haben.
Die Düsseldorfer Richter verurteilten die Beklagte zur Unterlassung.
Wer sich auf die Einräumung fremder Nutzungsrechte berufe, trage hierfür die Beweislast. Dieser sei die Beklagte nicht nachgekommen, da sie nicht näher dargelegt habe, woraus sich ein entsprechender Erwerb ergeben solle.
Auch ein möglicher Irrtum über den Nutzungsumfang der Lizenz sei unerheblich. Bei (Online-) Urheberrechtsverletzungen gelte ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, insbesondere bei Handeln im geschäftlichen Verkehr. Von einem Unternehmer sei zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verschaffe. In Zweifelsfällen müsse er mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholen.