Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile schadensersatz-bei-online-foto-klau-oberlandesgericht-hamm-20151117 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.11.2015 - Az.: 4 U 34/15) hat sich dazu geäußert, wann in Fällen des Online-Foto-Klaus die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) bei der Berechnung des Schadensersatzes zur Anwendung kommt.
Der klägerische Fotograf stellte für ein Mode-Unternehmen zahlreiche Fotos mit Bade- und Strandbekleidung her. Das Mode-Unternehmen gab nun seinen Vertriebspartnern die Fotos weiter, ohne dass diese entsprechende Rechte erlangt hatten.
Daraufhin nahm der Kläger einen der Vertriebspartner auf Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Seinen Entschädigungs-Anspruch stützte er auf die Werte der MFM-Tabelle.
Dieser Ansicht erteilte das OLG Hamm eine Absage. Die Sätze der MFM-Tabelle könnten in solchen Fällen grundsätzlich zur Anwendung kommen. Im vorliegenden Fall gelte dies jedoch nicht, denn hier liege eine besondere Konstellation vor: Die Bilder seien bereits an das Mode-Unternehmen vertraglich hauptlizensiert worden. Eine Rechteeinräumung an die Vertriebspartner sei daher eine bloße Unterlizensierung. In solchen Fällen würden die Werte der MFM-Tabelle nicht passen.
Das OLG Hamm schätzte den Schaden pro Bild bei 10,- EUR.
Zusätzlich hielt das Gericht die Abmahnkosten iHv. ca. 1.100,- EUR für gerechtfertigt. Grundsätzlich sei ein Streitwert von 5.000,- EUR pro Bild absolut angemessen. Würden jedoch mehrere Verletzungen zeitgleich auf der gleichen Seite erfolgen, dürften die einzelnen Werte nicht einfach addiert werden, sondern es müsse ein gewisser Abschlag erfolgen.