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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Imagewerbung eines Tabakherstellers ist grundsätzlich erlaubt

Das OLG Hamburg hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile versteckte-imagewerbung-von-tabakkonzern-in-spd-zeitung-aufwaerts-unzulaessig-5-u-11-08-oberlandesgericht-hamburg-20090819.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.08.2009 - Az.: 5 U 11/08), dass Imagewerbungen von Zigarettenherstellern grundsätzlich nicht unter das Tabakwerbeverbot fällt. Eine rechtswidrige Werbung liegt aber dann vor, wenn zu der Imagewerbung die Nennung einzelner Zigarettenmarken hinzukommt, ohne dass eine solche für das Verständnis der Imagewerbung erforderlich ist.

Bei der Beklagten handelte es sich um eine Zigarettenherstellerin. Diese hatte in einer Parteizeitschrift eine Anzeige geschaltet, in der sie sich als ein Unternehmen darstellte, das sich mit der Problematik des Tabakkonsums auseinandersetze und sich diesbezüglich auch engagiere. Am Ende der Anzeige wurden in kleinerer Schrift einzelne Zigarettenmarken der Beklagten genannt.

Hierin sah der Kläger, der Dachverband der Verbraucherschutzverbände, einen Verstoß gegen das Tabakwerbegesetz. Bei der Anzeige handle es sich um eine rechtswidrige Tabakwerbung, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Das OLG Hamburg gab im Ergebnis dem Kläger Recht.

Es stellte jedoch fest, dass es trotz des Verbots der Werbung für Tabakerzeugnisse Zigarettenherstellern nicht verwährt sei, Imagewerbung für ihr Unternehmen als solches zu betreiben. Die Anzeige der Beklagten sei daher von der Meinungsfreiheit gedeckt, insofern sie auf die Problematik des Tabakkonsums hinweist.

Eine Rechtswidrigkeit der Anzeige sei aber durch die Aufzählung der einzelnen Zigarettenmarken der Beklagten gegeben. Dies liege daran, dass diese nicht notwendig gewesen sei. Zwischen dem Text der Anzeige und der Nennung der Marken bestehe nämlich keine Beziehung, so dass die Markenaufzählung nicht Teil der Meinungsäußerung sei.

Anmerkung von RA Menke:
Die vorliegende Entscheidung weist Parallelen zu "anderen Rechtsgebieten" auf. So erlaubt es zum Beispiel das Heilmittelwerberecht Arzneimittelherstellern, Apotheken und anderen Anbietern von Heilmitteln, Imagewerbungen für ihr Unternehmen zu betreiben.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass aus einer erlaubten Imagewerbung sehr schnell eine verbotene Tabak- oder Heilmittelwerbung werden kann. Dies zeigt der vorliegende Fall sehr schön.

Unternehmen, die eine Werbeverbot durch die Gestaltung einer Imagewerbung umgehen wollen, müssen genau darauf achten, dass eine unmittelbare Verbindung zwischen der Werbung und den von ihnen angebotenen Produkte nicht hergestellt werden kann. Insbesondere sollten sie sich aufgrund der Komplexität der Thematik spezialisierten Rechtsrat einholen.  

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