Bei der Werbeaussage "Genuss ohne Reue" im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten für E-Zigaretten handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Äußerung, die gesetzlich verboten ist (LG Essen, Urt. v. 25.10.2019 - Az.: 41 O 13/19).
Die Beklagte stellte u.a. Nachfüllflüssigkeiten für E-Zigaretten her und warb hierfür wie folgt:
"Genuss ohne Reue"
und
"Apothekenreine Premium eLiqids"
Das LG Essen stufte beide Erklärungen als wettbewerbswidrig ein.
Das Statement Genuss ohne Reue" werde von durchschnittlichen Verbrauchern als gesundheitsbezogene Aussage verstanden. Dabei handle es sich um eine irreführende Werbung, da der Eindruck erweckt werde, dass der Genuss des Produktes mit keinerlei Gesundheitsgefahren verbunden sei. Zwar werde an anderer Stelle auf die Gefahren des Nikotin Gebrauchs hingewiesen. Dies erfolge jedoch in nicht ausreichender, deutlicher Weise.
Darüber hinaus werde der Nutzer auch durch die Widersprüchlichkeit der unterschiedlichen Aussagen verwirrt.
Die Reklame hinsichtlich der Apothekenreinheit sei ebenso unzulässig, da es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten handle. Der Begriff "Apothekenrein" sei eine Wortschöpfung, deren nähere Bedeutung sich weder durch eine Legaldefinition noch durch den allgemeinen Sprachgebrauch erschließe.