Der Betreiber eines Internet-Cafe haftet für die rechtswidrigen Handlungen seiner User (hier: P2P-Urheberrechtsverletzungen), wenn er keine Schutzmaßnahmen ergriffen hat <link http: www.online-und-recht.de urteile internetcafe-besitzer-haftet-fuer-rechtsverletzungen-seiner-kunden-bei-fehlenden-sperrmassnahmen-310-o-433-10-landgericht-hamburg-20101125.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2010 - Az.: 310 O 433/10).
Im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung bejahten die Hamburger Richter die Verantwortlichkeit des Internetcafe-Betreibers. Auch wenn die Urheberrechtsverletzungen (hier: Upload eines Filmwerkes in einer P2P-Tauschbörse) von seinen Kunden begangen worden seien, hafte der Unternehmer.
Denn er habe sämtliche möglichen Schutzmaßnahmen unterlassen, die eine Urheberrechtsverletzung hätten vermeiden können, z.B. die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren. Aufgrund dieses Umstandes hafte der Unternehmer mit.