Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

VG Münster: Internet-Hausverlosung ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 14. Juni 2010 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Veranstaltung eines Quiz-Spiels im Internet, bei dem gegen eine Teilnahmegebühr von 39,99 Euro unter anderem ein Einfamilienhaus zu gewinnen war, als Gewinnspiel gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstößt.

Die Antragstellerin unterhält seit dem 19. Oktober 2009 eine Internetseite, auf der sie gegen Überweisung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro ein Wissens-Quiz über vier Level anbietet. Als 1. Preis lobt sie für den Gewinner der richtig beantworteten Quiz-Fragen ein Einfamilienhaus in Münster aus. Als 2. und 3. Preis sind Kraftfahrzeuge vorgesehen, ferner offeriert die Antragstellerin bis zum 10. Preis LCD-Fernseher und bis zum 20. Preis Marken-Notebooks. Für den Fall, dass mehrere Teilnehmer die von ihr gestellten Quizfragen richtig beantworten und das vierte Quiz-Level bestehen, will die Antragstellerin 30 Teilnehmer ermitteln und zu einer “offline“-Finalrunde zu sich nach Münster einladen.

Dieses Quiz hat die Bezirksregierung Düsseldorf durch Verfügung vom 17. März 2010 untersagt und die Antragstellerin aufgefordert, das Gewinnspiel innerhalb von zwei Wochen einzustellen.

Zur Begründung hat die Bezirksregierung angegeben, das Hausgewinnspiel über das Internet stelle einen Verstoß gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages dar, wonach Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien nur zulässig seien, wenn für die Teilnahme ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werde.

Diese Auffassung bestätigte das Gericht nunmehr und lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vorläufig außer Kraft zu setzen, ab.

Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Das Internet-Angebot der Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Begriffs des Gewinnspiels im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, weil die Antragstellerin allen geneigten Nutzerinnen und Nutzern weltweit anbiete, nach Zahlung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro an verschiedenen Quizfragen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade teilzunehmen und bei richtiger Beantwortung der Fragen zu dem Teilnehmerkreis zu gehören, unter denen sie in einer Offline-Finalrunde das ausgelobte Haus als Hauptpreis verlose.

Dieses Gewinnspiel verstoße gegen eine Regelung des Rundfunkstaatsvertrages, wonach für die Teilnahme an Gewinnspielen in vergleichbaren Telemedien nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden darf. Denn die Antragstellerin verlange einen Teilnahmebeitrag von 39,99 Euro und damit erheblich mehr als im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehen.

(Az.: 1 L 155/10 – nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des VG Münster v. 16.06.2010

Rechts-News durch­suchen

22. Juli 2026
Amazon durfte Werbung bei Prime Video einführen. Verbraucher haben keinen Anspruch auf Schadensersatz.
ganzen Text lesen
21. Juli 2026
Wer Kleidung im Online-Shop verkauft, muss die Materialzusammensetzung direkt auf der Bestellseite angeben. Ein bloßer Link genügt hierfür nicht.
ganzen Text lesen
17. Juli 2026
Wer Schuhe unter einem bestimmten Markennamen bewirbt, aber ein anders gebrandetes Produkt liefert, handelt irreführend und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
15. Juli 2026
Eine AGB-Klausel, die es dem Mobilfunkanbieter Telefónica Verträge mit einer Mindestlaufzeit jederzeit vorzeitig einseitig zu kündigen, benachteiligt…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen