Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Koblenz: Irreführende 1&1-Werbung über angeblichen Router-Zwang

Es ist irreführend, wenn 1&1  im Rahmen einer DSL-Bestellung die Aussage "Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router"  trifft, da hierdurch beim Verbraucher der falsche Eindruck erweckt wird, dass ein Vertragsschluss nur mit den vorgegebenen Routern möglich ist (LG Koblenz, Urt. v. 24.05.2019 - Az.: 4 HKO 35/18).

Im Rahmen des Online-Bestellprozesses für einen DSL-Anschluss hieß es u.a.:

"Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router."

Vorgestellt wurden dem Verbraucher dann drei bestimmte 1&1-Hardware-Geräte (kostenlos / 2,99 EUR bzw. 4,99 EUR im Monat).

Wählte der Kunde keinen dieser vorgegeben Router aus, konnte er den Online-Bestellprozess nicht fortsetzen.

Im unteren Bereich der Internetseite war ein Kästchen mit "Telefonische Bestellung [Telefonnummer]"  und ein Informationssymbol "i“  eingeblendet.

Die Klägerin stufte diese Werbung als irreführend ein, denn durch diese Art der Präsentation werde der Eindruck erweckt, der Kunde könne nur zwischen den drei gewählten Produkten entscheiden. Gemäß § 41 b Abs.1 S.2 TKG bestünde jedoch eine Router-Freiheit für den Kunden, d.h. er könne auch eine andere Hardware einsetzen.

Die Beklagte argumentierte, dass keine Täuschung vorliege. Zum einen könne der Verbraucher bei der Hotline anrufen und dort mitteilen, dass er einen DSL-Tarif ohne die vorgegebene Hardware wünsche. Zum anderen gäbe es entsprechende Informationen unter der Hilfeseite, die bei Anklicken des Informationssymbols "i“  erscheinen würden.

All dies überzeugte das LG Koblenz nicht. Das Gericht nahm eine Irreführung an und verurteilte 1&1 zur Unterlassung.

Die Anmerkung "Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router"  könne der Besteller nur dahingehend verstehen, dass lediglich einer der anzeigten Router verwendet werden könne. Auch habe der Kunde keinen Anlass, bei der Hotline anzurufen, denn es bestünde kein Hinweis für die Vermutung, dass hier andere Bestelloptionen möglich seien. 

Auch die Ausführungen im Hilfe-Bereich der Webseiten genügten nicht.  Denn der Hinweis, dass die angebotenen DSL-Tarife auch mit anderen Routern genutzt werden könnten, müssten leicht erkennbar, deutlich lesbar und in räumlicher Nähe zu den blickfangmäßig herausgestellten Fotos der 1&1-Geräte platziert werden. All dies geschehe jedoch nicht, sodass der Besteller von einer falschen Annahme ausgehe.

Rechts-News durch­suchen

29. Juli 2026
Ein Versicherungsvermittler darf sich im Internet nicht als Versicherer ausgeben. Irreführende Angaben auf seiner Website muss er entfernen.
ganzen Text lesen
29. Juli 2026
Wer seinen Kündigungsbutton unklar gestaltet und Verbrauchern dadurch unnötige Hürden in den Weg stellt, muss mit einer gerichtlichen Untersagung…
ganzen Text lesen
28. Juli 2026
Eine Bearbeitungspauschale muss nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden, wenn der Käufer sie durch eine höhere Bestellmenge vermeiden kann.
ganzen Text lesen
24. Juli 2026
Supermärkte sind nicht dazu verpflichtet, für Tütensuppen und Puddingpulver einen Grundpreis auszuweisen, da diese Produkte nicht nach Gewicht oder…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen