Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Aktuelle 1&1-Werbung "Das beste Netz" ist irreführend

Die Werbekampagne der Telekommunikationsfirma 1&1 aus August und September 2017 mit der Aussage „Das beste Netz gibt’s bei 1&1“ ist irreführend. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat unter Vorsitz von Herrn Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht Hubertus Nolte am 19.09.2017 entschieden.

Auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH hat der 6. Zivilsenat der 1&1 Telekom GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung unter anderem untersagt, mit der Aussage „Das beste Netz gibt’s bei 1&1“ in Printmedien, auf Plakaten, im Internet und in einem Fernseh-Werbespot zu werben. In dem Werbespot seilt sich ein Repräsentant des Providers 1&1 an einer Hochhausfassade ab, um ein großflächiges Telekom-Plakat mit einer neuen 1&1-Werbung zu überdecken.

Die Werbung sei irreführend, weil sie dahin verstanden werden könne, dass die Firma 1&1 selbst Inhaberin eines eigenen, vom Netz der Antragstellerin und anderen Anbietern im Wesentlichen unabhängigen Netzes sei und sich so von anderen Anbietern abgrenze. Tatsächlich greife die Firma aber wesentlich auf die Netze anderer Anbieter, u.a. auch das Netz der Telekom, zurück und nutze diese.

Die Werbung sei auch nicht deshalb zulässig, weil die Firma 1&1 beim aktuellen „Festnetztest“ der Zeitschrift „connect“ unter den bundesweiten Anbietern die höchste Punktzahl erreicht hat. Denn die Werbung stelle nicht auf den Testsieg und die damit verbundene Auszeichnung „connect Testsieger Festnetztest bundesweite Anbieter 1&1 Heft 8/2017“ ab, sondern treffe darüber hinaus die – irreführende – Aussage, dass die Antragsgegnerin über das beste Netz verfüge, ohne dass hierbei weitere Erläuterungen zum Inhalt des Tests deutlich würden.

Außerdem untersagte der Senat der Firma 1&1, im Rahmen der Werbung die eingetragenen Markenzeichen der Telekom (u.a. das „T“ – Zeichen und die Farbe Magenta) zu verwenden. Eingetragene Markenzeichen der Konkurrenz könnten zwar grundsätzlich im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung genutzt werden, dies gelte aber nicht, wenn die Werbung, wie vorliegend, irreführend sei. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann Widerspruch einlegen, über den mündlich zu verhandeln wäre.

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.09.2017 – Az. 6 W 97/17

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 27.09.2017

Rechts-News durch­suchen

29. Juni 2026
Wer in Anzeigen seine Identität und Anschrift verschweigt, riskiert ein Ordnungsgeld. Auch wenn nur der Geschäftsführer als Kontakt genannt wird.
ganzen Text lesen
29. Juni 2026
Makler müssen in Immobilienanzeigen Rechtsform und Anschrift nennen, Name und Website allein reichen nicht aus.
ganzen Text lesen
25. Juni 2026
Gewerbeverbot wegen aggressiver Gewinnspielwerbung? Das reicht nicht, wenn Verbrauchern kein direkter finanzieller Schaden entsteht.
ganzen Text lesen
24. Juni 2026
"Unlimited on Demand" täuscht Verbraucher, wenn zunächst nur begrenztes Datenvolumen verfügbar ist.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen