Ein neu eröffnetes Unternehmen kann grundsätzlich nicht mit reduzierten Eröffnungspreisen (im Verhältnis zu Normalpreisen in der Vergangenheit) werben <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2013 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 10.01.2013 - Az.: 4 U 129/12).
Die Beklagte ist Teil einer Unternehmensgruppe, die in mehreren Städten Möbelhäuser hat. Die Beklagte ist juristisch selbständig und eröffnete ein neues Geschäft. Sie warb darin mit reduzierten "Eröffnungspreisen". Auf der ersten Seite des Prospektes befand sich in einem gelben Kästchen der in Rot und Schwarz gehaltene Aufdruck "Unna, Bielefeld, Delmenhorst und Oelde feiern mit". Im unteren Teil und zusammen mit anderen Erläuterungen war der der Hinweis abgedruckt:
"Die gestrichenen Preise entsprechen den ehemaligen Verkaufspreisen im Y-Wohncentrum oder im Online-Shop unter www.Y.de“.
Das OLG Hamm stufte dies als irreführend ein.
Da die Beklagte neu gegründet sei, könne sie sich nicht auf alte Preise beziehen. Da sie rechtlich selbständig sei, könne sie auch nicht die Altpreise der anderen zur Firmengruppe gehörenden Unternehmen heranziehen.
Diese Irreführung werde auch durch den Sternchenhinweis nicht aufgelöst. Denn dafür müsse der korrigierende Hinweis an einer klaren und eindeutigen Stelle platziert sein. Der Hinweis muss aus dem Blickfang selbst eindeutig erkennbar sein, er darf nicht irgendwo stehen.
Genau dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, so dass eine Irreführung vorliege.