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Kategorie: Onlinerecht

LG Kiel: Irreführende Online-Reklame mit Äußerung "geprüfter Sachverständiger"

Das LG Kiel <link http: www.online-und-recht.de urteile werbe-aussage-gepruefter-sachverstaendiger-kann-irrefuehrend-sein-14-o-59-08-landgericht-kiel-20081128.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.11.2008 - Az.: 14 O 59/08) hat entschieden, dass die Werbeaussage "geprüfter Sachverständiger" auf einer Webseite irreführend und somit wettbewerbswidrig sein kann.

Der Beklagte war Geschäftsführer einer Beratungsfirma aus dem Immobilienbereich und belegte mehrere Kurse bei der Industrie- und Handelskammer (IHK). Zum Abschluss erhielt er eine Bestätigung, in der bescheinigt wurde, dass er an dem IHK-Zertifikatslehrgang "Sachverständiger für bebaute und unbebaute Grundstücke" teilgenommen habe.

Er warb wenig später auf der Webseite seines Unternehmens mit den Aussagen:

"geprüfter Sachverständiger"

und

"durch die IHK zertifizierter Sachverständiger"

und

"Gutachter mit Zertifizierung durch die IHK".

Die Klägerin, die IHK, sah darin eine Irreführung des Publikums.

Die Kieler Richter gaben der klägerischen IHK nur teilweise Recht. Die Aussage "geprüfter Sachverständiger" sei unzulässig, da bei potentiellen Kunden eine irrige, fehlerhafte Annahme ausgelöst werde. Die Öffentlichkeit gehe bei dieser Wortwahl davon aus, dass es sich um eine amtlich festgelegte Prüfung gehandelt habe, die eine deutlich überragende Qualifikation gegenüber den Mitbewerbern begründe. Genau dies sei hier aber nicht gegeben.

Zulässig hingegen sei die Äußerungen "durch die IHK zertifizierter Sachverständiger" und "Gutachter mit Zertifizierung durch die IHK". Denn "Zertifizieren" bedeute nichts anderes als das Ausstellen einer Bescheinigung und nicht etwa - wie die Klägerin der Ansicht war - das Erreichen bestimmter Normen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte mit dem erlangten IHK-Zertifikat werbe.

 

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