Wirbt ein Unternehmen für sein Produkt mit einem Testergebnis, muss die Fundstelle, unter der der Verbraucher den Test nachlesen kann, leicht zugänglich sein. Es reicht nicht aus, eine nur schwer erreichbare Angabe zu machen <link http: www.online-und-recht.de urteile umfang-der-fundstellenangabe-bei-werbung-mit-testergebnissen-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160331 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.03.2016 - Az.: 6 U 51/15).
Die Beklagte warb für ihre Ware mit der Aussage
"Produkt des Jahres 2011-2014.
Die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe."
Unmittelbar unter diesen Angaben befand sich ein Link "Mehr Informationen". Über den Link gelangte man auf eine Unterseite, in der die Empfehlung der deutschen Apotheker erläutert und auf das
"Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation - Medikamente und Gesundheitsprodukte des Jahres 2011/2012/2013/2014 (ISSN...)"
verwiesen wurde.
Die Frankfurter Richter stuften dies als nicht ausreichend ein.
Nach ständiger Rechtsprechung müsse ein Unternehmer bei Werbung mit Testergebnissen dem Verbraucher die Möglichkeit geben, den genauen Inhalt der Prüfung nachzulesen. Hierfür reiche es idR. aus, wenn eine konkrete Fundstelle in einer Zeitschrift angegeben werde.
Erforderlich sei hierfür jedoch, dass es sich bei der benannten Publikation um eine bekannte Zeitschrift handle, die jedermann im Zeitschriftenhandel problemlos auffinden könne.
Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Denn anders als z.B. bei den Heften der Stiftung Warentest sei die benannte Edition den meisten Nutzern unbekannt und könne auch nicht ohne weiteres bezogen werden.
Auch die angegebene ISSN-Nummer reiche nicht aus. Dies wäre nur dann ausreichend, wenn die Publikation im Zeitschriften- und Buchhandel unter Angabe der ISSN ohne Schwierigkeiten bezogen werden könnte. Dies sei im vorliegenden Fall aber unstreitig nicht der Fall, weil es sich bei der ISSN-Nummer um diejenige der Zeitschrift handelt, der die Publikation beigelegt war.
Daher liege ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht vor.