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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Irreführende Werbeaussage "Hergestellt mit 50% Plastikmüll aus dem Meer"

Die Werbeaussage "Hergestellt mit 50% Plastikmüll aus dem Meer" ist dann irreführend, wenn dabei auch Plastik berücksichtigt wird, das noch gar im Meer gelandet ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018 - Az.: 2 U 48/18).

Die Beklagte warb für ihr Produkt mit den Aussagen

"Hergestellt mit 50% Plastikmüll aus dem Meer"

und 

"Flasche besteht zum 50% Plastikmüll aus dem Meer"

In einem Sternchen-Hinweis hieß es zudem:

"Diese Flasche wurde mit 50% Plastikmüll aus dem Meer hergestellt, welcher an die Küste gespült und an Rios' Stränden gesammelt wurde."

Gesammelt wurde dabei nicht nur an den Stränden einer Meeresbucht, sondern Sammelorte waren auch die sich anschließenden Flüsse und Gewässer

Das OLG Stuttgart stufte dies als irreführend ein.

Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass es sich bei "Plastikmüll aus dem Meer" nur um solches Plastik handeln könne, das unmittelbar dem Meer entnommen werde. Daran, dass es auch Plastikmüll sein könne, der sich zuvor im Meer befunden habe, aber wieder an Land gespült worden sei, denke der Durchschnittsverbraucher nicht.

Schon gar nicht erwarte der Kunde, dass es sich um Abfall handle, der das Meer noch nicht erreicht habe,  so das Gericht. 

Die Platzierung des Sternchen-Hinweises führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Satz nicht am Blickfang teilnehme und somit die falsche Einschätzung des Verbrauchers nicht korrigieren könne.

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