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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Online-Werbung mit "Zentrum für Hufchirurgie" irreführend, wenn Anbieter kein Tierarzt

Die Online-Werbung mit der Aussage "Zentrum für Hufchirurgie"  ist irreführend, wenn der Anbieter gar kein Tierarzt, sondern lediglich Hufschmied ist (LG Hamburg, Urt. v. 11.05.2023 - Az.: 327 O 74/27).

Der Beklagte warb online mit den Worten "Zentrum für Hufchirurgie", Zudem verwendete er ein Logo mit einem Äskulapstabs. Er war nur Hufschmied und verfügte über keinen tierärztlichen Abschluss.

Das LG Hamburg stufte die Reklame als irreführend und somit als wettbewerbswidrig ein, da der Verbraucher erwarte, er erhalte hier Leistungen eines Veterinärs:

"Bereits aufgrund der (...)  Wortbedeutung der Begriffe „Chirurgie“ und „Hufchirurgie“ zur Beschreibung medizinischer Dienstleistungen sowie, im Hinblick auf das von dem Beklagten verwendete Logo, der Bedeutung des Äskulapstabs als Symbol des ärztlichen und pharmazeutischen Standes hat der Beklagte durch seine Eigendarstellung im Internet den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck vermittelt, er selbst – als alleiniger Betreiber jener Webseite – biete tierärztliche Leistungen an.

Das aber tut der Beklagte als Hufbeschlagschmied nicht und dazu fehlte es ihm auch an der beruflichen Befähigung."

Und weiter:

"Die weitere Rechtsverteidigung des Beklagten, er ziehe stets – und z. T. auch bereits bei der ersten Besichtigung eines Tieres – einen Tierarzt hinzu, wenn im Rahmen einer Hufbehandlung die Leistungen eines Tierarztes seiner, des Beklagten, Auffassung nach erforderlich seien, ist vorliegend ohne Relevanz, da nicht die Zulässigkeit der von dem Beklagten tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern dessen Werbeauftritt als Hufbeschlagschmied streitgegenständlich ist, so dass es auch auf den von dem Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.04.2023 gehaltenen neuen Sachvortrag, er, der Beklagte, führe selbst chirurgische Eingriffe durch, nicht ankommt. Allerdings obliegt nach der zitierten Gesetzesbegründung zum HufBeschlG auch – und gerade – die Diagnose, ob Leistungen eines Tierarztes erforderlich sind, nicht dem Hufbeschlagschmied, sondern dem approbierten Tierarzt."

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