Das LG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2011 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.11.2011 - Az.: 31 O 264/11) hat die Werbung einer Supermarktkettenbetreiberin auf Fischprodukten als irreführend beanstandet.
Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein, weil die Beklagte in ihren Filialen Fischprodukte mit den Bezeichnungen "FISCH & FERTIG", "Absolute Frische bei sofortigem Genuss" und "Frischfisch" verkauft hatte.
Die Aussage "FISCH & FERTIG" verstehe der Verbraucher als Beschreibung des in der Verpackung enthaltenen Produkts und gehe davon aus, dass der Fisch zum einen frisch, zum anderen fertig zum Verzehr sei. Diese Voraussetzungen träfen indessen nicht zu, da der Fisch mittels Konservierungsstoffen zum Verzehr industriell haltbar gemacht worden, mithin nicht frisch sei.
Gleiches gelte für die Aussage "Absolute Frische bei sofortigem Genuss" und die Bezeichnung "Frischfisch" im Zutatenverzeichnis, die dem Verbraucher die Frische des Fisches ebenfalls suggerierten.
Tatsächlich sei der Fisch gekühlt und wieder aufgetaut worden.