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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Irreführung durch fehlende Angabe zu Lieferfristen in Online-Shop

Es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Online-Shop keine konkreten Angabe zu den Lieferfristen macht und die Versendung seiner Produkte eine relativ lange Zeit beansprucht, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-internet-werbung-mit-fehlenden-lieferzeiten-312-o-637-08-landgericht-hamburg-20090303.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.03.2009 - Az.: 312 O 637/08).

Der Beklagte bot auf seiner Webseite Fernseher zum Kauf an, ohne Lieferzeiten anzugeben. Als ein Kunde die Ware kaufte, konnte der Händler trotz mehrfacher Nachfrage nicht liefern, sondern vertröstete den Verbraucher immer nur.

Ein Mitbewerber sah hierin eine irreführende Werbung. Denn der verklagte Händler habe mit Ware geworben, die er weder vorrätig habe noch in kurzer Zeit beschaffen könne.

Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht und bejahten eine Wettbewerbsverletzung. Es sei irreführend, für eine Ware zu werben, wenn nicht eine angemessene Menge der Artikel in der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten werde. Denn der Verbraucher dürfe davon ausgehen, dass die angebotenen Waren in Kürze verfügbar seien, wenn nähere Angaben zur Lieferzeit fehlt

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