Zum Dauerbrenner "Angabe von Lieferfristen" gibt es eine neue Entscheidung des OLG Bremen <link http: www.online-und-recht.de urteile ebay-haendler-muss-endfrist-fuer-lieferung-angeben-2-w-55-09-oberlandesgericht-bremen-20090908.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.09.2009 - Az.: 2 W 55/09). Die Angabe "In der Regel betrage die Lieferfrist ... Tage" ist zu unbestimmt und somit rechtswidrig.
Der verklagte eBay-Händler hatte in seinem Angebot den Satz stehen:
"Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand."
Die Hamburger Richter sahen dies als wettbewerbswidrig an. Die Zeitangabe sei zu ungenau und zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, was "in der Regel" bedeute.
Es fehle daher die erforderliche Lieferfrist, was einen Rechtsverstoß darstelle.
Ähnlich hatte bereits das KG Berlin <link record:tt_news:2155>(Urt. v. 03.04.2007 - Az.: 5 W 73/07) Mitte 2007 entschieden, das die Umschreibung "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang" ebenfalls als rechtswidrig einstufte.