Eine zunächst zeitliche befristete Werbeaktion, die nach ihrem Ablauf verlängert wird, ist eine unzulässige Irreführung des Kunden und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-kurzer-angebotsdauer-bei-verlaengerung-der-rabattaktion-irrefuehrend-6-u-174-10-oberlandesgericht-koeln-20110325.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 25.03.2011 - Az.: 6 U 174/10).
Die Beklagte, die Matratzen zum Verkauf anbot, warb mit einer zeitlich befristeten Rabattaktion. Nach Ablauf dieses Zeitraumes verlängerte sie die Aktion um einen weiteren Monat.
Die Kölner Richter stuften dies als Irreführung des Verbrauchers ein.
Befristete Preisaktionen dienten allein dem Zweck, den Absatz zu erhöhen. Die Kunden sollten durch die niedrigen Preis angelockt und zum Kauf bewegt werden. Der Verbraucher werde aber in unzulässiger Weise in die Irre geführt, wenn die Beklagte die Preisaktion verlängere. Denn der Kunde gehe davon aus, dass er eigentlich nur kurze Zeit zu einer Kaufentscheidung habe und verzichte daher eher auf einen Vergleich der Preise.
Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wettbewerbsverstoss-bei-verlaengerung-von-rabattaktion-4-u-95-09-oberlandesgericht-hamm-20090908.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 4 U 95/09) ist genau gegenteiliger Ansicht und stuft die Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion als rechtmäßig ein.