Die Bezeichnung "ARSCHLECKEN24" kann nicht als Marke eingetragen werden, weil der Begriff gegen die guten Sitten verstößt <link http: www.online-und-recht.de urteile arschlecken24-als-marke-wegen-sittenwidrigkeit-nicht-eintragbar-26-w-pat-31-10-bundespatentgericht--20110209.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Urt. v. 09.02.2011 - Az.: 26 W (pat) 31/10)).
Das Wort verletzte das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, so die Richter. Es liege daher ein Eintragsungshindernis vor.
Ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde sich sittlich, politisch oder religiös verletzt fühlen. Denn "ARSCHLECKEN24" werde nicht nur im Sinne von "Rutsch mir den Buckel herunter" verstanden, sondern eher als grobe Geschmacksverletzung angesehen.
Dieser Eindruck werde massiv dadurch verstärkt, dass die Zahl "24" als Bestandteil vorliege, den der durchschnittliche Verbraucher als "Arschlecken rund um die Uhr" verstehen werde. Insgesamt sei die Bezeichnung daher grob anstössig.