Wer sich über die Entgelthöhe eines Call-by-Call-Anbieters irrt, kann den Telekommunikationsvertrag nicht wegen Irrtums anfechten (AG Lübeck, Urt. v. 22.05.2012 - Az.: 33 C 477/12).
Der Beklagte benutzte für bestimmte Anrufe in Ausland den Call-by-Call-Dienst des klägerischen Unternehmens. Dabei fielen 1,35 EUR / Minute an. Als der Beklagte nicht zahlte, ging das Telekommunikationsunternehmen vor Gericht.
Das AG Lübeck sprach der Firma den Zahlungsanspruch zu.
Der Beklagte unterlag - nach Meinung des Gerichts - allenfalls einem unbeachtlichen verdeckten Berechnungsirrtum, da er fälschlich von einem geringeren Minutenpreis ausging. Der Irrtum entstand folglich bei der (fehlenden) Vorbereitung der Erklärungshandlung. Dieser Irrtum ist unbeachtlich.
Es wäre vielmehr Sache des Beklagten gewesen, sich über die aktuell günstigsten Call-by-Call-Vorwahlen zu informieren, sei es in der Presse oder über entsprechende Vergleichsseiten im Internet.
Wer dies unterlasse, sei nicht zur Anfechtung des Telefondienstleistungsvertrages wegen Irrtums berechtigt.