Es ist von einem Verstoß gegen die guten Sitten auszugehen, wenn ein Anbieter von Gratis-Onlinespielen kostenpflichtige Zusatzfeatures, welche über die Telefonrechnung abgerechnet werden, ohne Altersverifikation anbietet <link http: www.online-und-recht.de urteile kostenpflichtige-zusatzfeatures-fuer-online-game-ohne-altersverifikation-sittenwidrig-10-s-60-10-landgericht-saarbruecken-20110622.html _blank external-link-new-window>(LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2011 - Az.: 10 S 60/10).
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Betreiberin für kostenpflichtige Nummern für Premiumdienste. Die Inanspruchnahme wurde mit der Telefonrechnung abgerechnet. Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses, über welchen durch die Inanspruchnahme des Premiumdienstes nahezu 3.000,- EUR entstanden waren.
Der Beklagte weigerte sich, diese Summe zu begleichen. Er erklärte, dass diese hohe Summe nur entstanden sei, weil sein Sohn über ein kostenloses Online-Game kostenpflichtige Zusatzfeatures gekauft habe. Diese würden über die Telefonrechnung abgerechnet. Da jegliche Altersverifikation fehle, das Spiel aber ohne weiteres von Minderjährigen in Anspruch genommen werden könne, sei die Geltendmachung des Betrages sittenwidrig.
Die Saarbrücker Richter teilten diese Ansicht und lehnten einen Vergütungsanspruch ab.
Das Konzept sei gezielt darauf ausgerichtet, den Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen zu umgehen, so die Richter. Gerade für Jugendliche und Minderjährige sei das Spiel besonders interessant. Da keine Altersverifikation eingesetzt werde und Minderjährige somit nahezu uneingeschränkten Zugriff auf die kostenpflichtigen Zusatzfeatures hätten, sei die Geltendmachung der Telefonbeträge unzulässig.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein Urteil aus der ein Rubrik: Ein weiteres abschreckendes Beispiel, was passiert, wenn Richter bemüht sind, die Verbraucher vor sich selbst zu schützen.
Eine ähnlich praxisferne Entscheidung wie die des LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile werbebanner-bei-kostenlosen-browserspielen-muss-ausschaltbar-sein-103-o-43-10-landgericht-berlin-20100914.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.09.2010 - Az.: 103 O 43/10), wonach der User bei kostenlosen Browserspielen angeblich die Werbung ausschalten können muss.