Nach Ansicht des LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile werbebanner-bei-kostenlosen-browserspielen-muss-ausschaltbar-sein-103-o-43-10-landgericht-berlin-20100914.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.09.2010 - Az.: 103 O 43/10) muss der User bei kostenlosen Browserspielen die Werbung ausschalten können, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Kläger war der Bundesverband Braucherzentrale. Die Beklagte bot kostenlos Browserspiele an. Zur Finanzierung der Spiele wurde vor Beginn 20 Sekunden Werbung eingeblendet. Der User konnte diese Werbung nicht abschalten.
Die Verbraucherschützer hielten dies für wettbewerbswidrig.
Die Berliner Richter teilten diese Ansicht und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung.
Zum einen fehle es an der erforderlichen Werbeauszeichnung. Die Beklagte hätte hier einen Hinweis mit "Anzeige" oder "Werbung" schalten müsse, um deutlich zu kennzeichen, dass die Inhalte Werbung seien.
Auch die Einblendung der Werbung sei eine unzumutbare Einwirkung auf den Verbraucher. Es sei unverhältnismäßig, dass der User 20 Sekunden auf den Beginn des Spiels warten müsse und nicht den Werbeblock vorab, z.B. durch Klicken eines Buttons, beenden könne.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Berlin ist ein weiteres abschreckendes Beispiel, was passiert, wenn Richter bemüht sind, die Verbraucher vor sich selbst zu schützen.
Die Kritik bezieht sich nur auf den Bereich der vorgeschalteten Werbung und dass dies einen Rechtsverstoß darstellen soll, wenn der Anwender diese nicht abschalten kann, um direkt ins Browsergame zu kommen.
Eine derartig weltfremde, unternehmerfeindliche Sichtweise hat man schon lange nicht mehr in richterlichen Entscheidungsgründen gelesen:
"Die einzige Möglichkeit des Nutzers, sich der Werbung zu entziehen, besteht darin, die Seite durch Schließen des Browserfensters zu verlassen. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht hinnehmbar.
Ohne die Werbeeinnahmen wäre die Beklagte gezwungen, den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Beklagte hat daher ein erhebliches Interesse an effektiver Werbung.
Dem Gericht sind jedoch Internetseiten bekannt, auf denen ebenfalls für Nutzer kostenlose Browserspiele angeboten werden, die erfolgreich auf andere Werbeformen zu ihrer Refinanzierung zurückgreifen.
Darüber hinaus ist die Effektivität einer Werbeform durchaus fragwürdig, wenn sie vom Nutzer als ausgesprochen lästig empfunden wird."
Da haben wir es: Das LG Berlin kennt sich mit dem Online-Werbemarkt besser aus als der eigentliche Anbieter und gibt ihm brauchbare, praxisrelevante Tipps und Tricks an die Hand. In einer der nächsten Gerichtsentscheidungen wird es dann vermutlich genaue Vorgaben hinsichtlich des Inhalts (z.B. Form, Farbe, Layout) machen.
Im Ernst: Die Berliner Richter überschreiten weit ihre gesetzliche Kompetenz. Nach dem Grundgesetz obliegt es immer noch dem Unternehmer, ob und in welcher Form er seine geschäftlichen Tätigkeiten entwickelt. Gerade zu absurd wirkt auch der gerichtliche Hinweis, dass Mitbewerber die Werbung ja auch anders schalten würden.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig und dürfte noch für viele verdrehte Rechtsansichten in puncto Verbraucherschutz bei Online-Werbung herhalten.