Das OLG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2013 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.04.2013 - Az.: 6 U 132/12) hat entschieden, dass die Pre-Roll-Werbung auf der Kinder-Browserspiel-Seite "SpielAffe.de" nicht wettbewerbswidrig ist.
Das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile werbebanner-bei-kostenlosen-browserspielen-muss-ausschaltbar-sein-103-o-43-10-landgericht-berlin-20100914.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.09.2010 - Az.: 103 O 43/10) war in einem anderen Verfahren noch gegenteiliger Ansicht und hatte die 20-sekündige Werbeunterbereitung auf einer Online-Seite als unzumutbare Werbung eingestuft. Wir hatten bereits damals diese Entscheidung für <link http: www.dr-bahr.com news user-muss-bei-kostenlosen-browserspielen-werbung-ausschalten-koennen.html _blank external-link-new-window>absolut verfehlt gehalten.
In dem nun vorliegenden Sachverhalt ging es um eine 10-sekündige Werbeunterbrechung auf der Webseite "SpielAffe.de". Dort konnten Minderjährige kostenlos Browsergames spielen.
Das OLG Köln stufte diese Pre-Roll-Unterbrechung (oder auch Interstital genannt) als rechtskonform ein.
Denn ein Zeitraum von 10 Sekunden überschreite - gerade auch im Verhältnis zur Fernsehwerbung - noch nicht die Grenze des Zumutbaren. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Verbraucher die Spiele kostenlos erhalte. Anders als das LG Berlin erklären die Kölner Richter ausdrücklich, dass das verklagte Unternehmen sich nicht entgegenhalten lassen müsse, die Einnahmen auch in anderer Form (z.B. durch Werbebanner) erzielen zu können. Denn es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine Firma die für sie effektivste und profitabelste Werbeform nutze.