Das LG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile ehemaliger-stasi-mitarbeiter-darf-auch-nach-14-jahren-namentlich-genannt-werden-324-o-767-08-landgericht-hamburg-20090807.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 767/08) hat entschieden, dass ein 14 Jahre alter Presseartikel in einem Online-Archiv, der einen ehemaigen Stasi-Mitarbeiter namentlich nennt, nicht gelöscht werden muss.
Der Kläger war früher beim Ministerium für Staatssicherheit der DDR beschäftigt. Im Rahmen eines Spionage-Prozesses gegen einen besonders wichtigen und prominenten inoffiziellen Mitarbeiter sagte er als einer der wichtigen Zeugen aus. 1994 wurde er deshalb in einem Pressebericht über den Spionage-Prozess namentlich genannt.
Im Jahr 2008 ging der Kläger gegen den Anbieter vor, weil dieser den Artikel weiterhin im Online-Archiv öffentlich zugänglich bereithielt.
Die Hamburger Richter wiesen die Klage ab. Auch wenn inzwischen 14 Jahre vergangen seien, sei die Namensnennung gerechtfertigt.
Es bestehe nach wie vor ein wichtiges zeitgeschichtliches öffentliches Interesse an den damaligen Ereignissen. Bei Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht mit dem überragenden öfentlichen Informationsinteresse überwiege letzteres.
Der Kläger habe daher die weitere Nennung seines Namens im Archiv auch nach so langer Zeit noch hinzunehmen.