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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Mörder muss namentliche Nennung in Online-Archiv hinnehmen

Über die Pressemitteilung wurde bereits mehrfach berichtet, nun liegen die Entscheidungsgründe im Volltext vor: Der BGH <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-loeschungspflicht-fuer-verurteilten-moerder-aus-online-archiv-vi-zr-227-08-bundesgerichtshof--20091215.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.12.2009 - Az.: VI ZR 227/08) hat entschieden, dass für Altmeldungen, die in einem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt gespeichert werden, keine Löschungspflicht besteht.

Es ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zu diesem seit langem bestehenden Problem: Gilt eine Löschungspflicht für Online-Archive bei Alt-Nachrichten? Oder besteht keine Verpflichtung zur Entfernung?

Die Karlsruher Richter haben sich der zweiten Meinung angeschlossen und eine Löschungspflicht abgelehnt.

Im vorliegenden Fall gehe es um eine Straftat, die derartig spektakulär und aufsehend erregend gewesen sei, dass sie sich von gewöhnlicher Kriminalität abhebe und zum Zeitgeschehen gehöre. Gemeint ist hier der Walter Sedlmayr-Mord. 

Die Vermittlung solcher Ereignisse gehöre zur Aufgabe der Medien. Wer den Rechtsfrieden breche, müsse es auch erdulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde, so die Richter.

Da die Straftat in der Vergangenheit begangen wurde, habe das Resozialisierungsinteresse des Klägers eine besondere Bedeutung. Eine vollständige Immunisierung vor einer ungewollten Darstellung sei damit aber nicht gemeint. Er habe keinen Anspruch darauf, überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden.

Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse nicht nur an aktuellen Ereignissen, sondern auch an Vergangenem. Das von dem Kläger verlangte, generelle Verbot einer Verbreitung des alten Artikels hätte zur Folge, dass der grundrechtlich geschützte, freie Informations- und Kommunikationsprozess massiv und bereits vorab eingeschnürt würde. Ein Journalist werde dann bereits beim Schreiben des jeweiligen ersten Artikels in der Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt.

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