Die Bezeichnung "SchliessAb" ist für die Bereiche Schlüssel und Zubehör nicht als Marke eintragungsfähig, weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt <link http: www.online-und-recht.de urteile schliessab-als-marke-fuer-schluessel-und-zubehoer-nicht-eintragbar-30-w-pat-45-09-bundespatentgericht--20091217.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 17.12.2009 - Az.: 30 W (pat) 45/09).
Der Verbraucher werde das Schlagwort unmittelbar mit den Dienstleistungen verbinden, so dass ihm keine eigene Bedeutung zukomme. Im Vordergrund stehe hier lediglich die beschreibende Aussage, die keinerlei unmittelbare Hinweisfunktion habe.
Daher könne der Begriff nicht als Marke geschützt werden.