Ein jahrelanger Rechtsstreit über die Mitverantwortlichkeit des Merchants für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen ist im Januar 2011 zu Ende gegangen: Das OLG Köln <link http: www.affiliateundrecht.de mitstoererhaftung-affiliate-olg-koeln-6-u-200-05-28-01-2011.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.01.2011 - Az.: 6 U 200/05) hat entschieden, dass den Merchant in diesen Fällen grundsätzlich eine Mitverantwortlichkeit haftet, es sei denn, die Rechtsverletzung wird auf einem Web-Portal begangen, das gar nicht beim Merchant angemeldet war.
Seit 2005 dauert dieser Rechtsstreit nun an. Die unteren Instanzen - das OLG Köln <link http: www.affiliateundrecht.de olg-koeln-haftung-des-merchants-fuer-seinen-affiliate-6-u-200-05.html>(Urt. v. 24.05.2006 - Az.: 6 U 200/05) und das LG Köln <link http: www.affiliateundrecht.de lg-koeln-haftung-des-merchants-fuer-seinen-affiliate-31-o-8-05.html>(Urt. v. 06.10.2005 - Az.: 31 O 8/05) - bejahten eine Mithaftung des Merchants. Die Auseinandersetzung kam schließlich vor den BGH <link http: www.affiliateundrecht.de bgh-haftung-des-merchants-fuer-seinen-affiliate-i-zr-109-06.html>(Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06), der urteilte, dass ein Merchant grundsätzlich für die Markenverletzungen seines Affiliates haftet. Einzige Ausnahme: Der Affiliate begeht die Rechtsverletzungen auf Internet-Portalen, mit denen er nicht beim Merchant angemeldet ist.
Eben diese Voraussetzungen haben die Kölner Richter nun umgesetzt und verneinen im vorliegenden Fall eine Verantwortlichkeit des Merchants.
Da die Rechtsverletzungen auf einem nicht beim Merchant registrierten Portal erfolgt seien, scheide eine Haftung aus.
Auch der Umstand, dass der Merchant - rein theoretisch - etwaige Rechtsverletzungen hätte entdecken können, ändere daran nichts, denn es hätten keine derartigen Überwachungs- und Kontrollpflichten bestanden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein mehr als sechsjähriger Rechtsstreit hat sein Ende gefunden. Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen, so dass die Klägerin schon Nichtzulassungsbeschwerde erheben müsste, um überhaupt weitermachen zu können. Da die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde im einstelligen Prozentbereich liegen, dürfte die Kölner Entscheidung die letzte in diesem Verfahren sein.
Nach all den Jahren der erheblichen Rechtsunsicherheit - vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr <link http: www.affiliateundrecht.de mitstoererhaftung-merchant-fuer-affiliate.html _blank external-link-new-window>"Haftung des Merchants für seine Affiliates - oder: Der Untergang des Affiliate-Abendlandes?" - ist es der Rechtsprechung nunmehr gelungen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Merchants und des jeweils Geschädigten zu finden.
Der Merchant haftet nur noch dann, wenn der Affiliate Rechtsverletzungen auf den Web-Portalen begeht, mit denen er sich auch angemeldet hat. Andernfalls ist der Merchant nicht verantwortlich.
Bedeutet für die Praxis: Noch mehr als bislang ist es zukünftig wichtig, dass der Merchant genauestens dokumentiert, mit welchen Webseiten der Affiliate beim Partnerprogramm teilnimmt, um im Falle einer Inanspruchnahme etwaige Ansprüche zurückweisen zu können.