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Kategorie: Wettbewerbsrecht

SG Berlin: Keine Rabattgutscheine von Krankenkassen für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten

Rabattgutscheine für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten sind kein zulässiges Instrument, um Mitglieder für eine Krankenkasse zu werben.

Dies hat die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 10. August 2012 entschieden und damit die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger bestätigt.

Um neue Versicherte zu gewinnen, hatte die AOK Bayern ihren Mitgliedern Rabatte und Sonderkonditionen vermittelt, beispielsweise für Möbel- und Bekleidungshäuser, Frisörbesuche, Textilreinigungen sowie Berg- und Sommerrodelbahnen.

Hiergegen klagten sechs Ersatzkassen. Zur Begründung führten sie aus, entsprechende Rabatte oder Sonderkonditionen verstießen gegen die Regeln des Wettbewerbs der Krankenkassen.

Die AOK Bayern hingegen vertrat den Standpunkt, die gesetzlichen Krankenkassen stünden seit der Angleichung der Beitragssätze und seit der Begründung ihrer Insolvenzfähigkeit in einem verschärften Wettbewerb zueinander. Daher sei es gerechtfertigt, intensiver um Beitragszahler zu werben.

Die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat in ihrer Entscheidung die Rechtsansicht der Ersatzkassen aufgegriffen. Die gesetzlichen Krankenkassen würden zwar miteinander konkurrieren. Sie dürften sich jedoch nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen. Von Gesetzes wegen hätten sie ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu unterstützen und zu versorgen.

Weitere Grenzen folgten aus dem Gebot der Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen. Vor diesem Hintergrund dürften sie sich bei der Werbung von Mitgliedern nur solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer, die in der Besetzung eines Berufsrichters und zweier ehrenamtlicher Richter entschieden hat, hat die Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Sozialgericht Berlin – Urteil vom 10. August 2012 (S 81 KR 1280/11):

Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 14.08.2012

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