Behauptet ein Unternehmen, dass ein Mitbewerber irreführende Wettbewerbshandlungen vornimmt, so ist es verpflichtet, entsprechende Anhaltspunkte vorlegen, aus denen sich die beanstandeten Handlungen ergeben <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 19.02.2014 - Az.: I ZR 230/12). Nicht ausreichend ist es, wenn der Kläger die angebliche Irreführung lediglich behauptet.
Die Beklagte stellte Kunststofftragetaschen her, die das Umweltzeichen "DER BLAUE ENGEL" tragen. Um diese Kennzeichnung zu erfüllen, müssen die Produkte eine gewisse Mindestzusammensetzung aufweisen.
Die Klägerin beanstandete nun, dass die Tragetaschen diese Kriterien nicht einhalten würden. Eine eindeutigen Beweis konnte die Klägerin jedoch nicht erbringen, da aus der Analyse der Tragetaschen nicht auf die Zusammensetzung der Stoffe bei der Fertigung geschlussfolgert werden konnte.
Daher ordnete das Landgericht in der 1. Instanz die Beauftragung eines Gutachters an, der die Untersuchung in den Fertigungshallen der Beklagten selbst untersuchen sollte. Auf Bitten des Gerichts verzichtete die Klägerin bei der Untersuchung auf ihre Anwesenheit und ließ sich von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vertreten. Diesem wurde gerichtlich untersagt, etwaige Betriebsgeheimnisse, die beim Besuch offenbar werden könnten, an die Klägerin zu übermitteln. Trotz dieser Regelung lehnte die Beklagte den Besuch ihrer Fertigungshallen ab. Das Landgericht wertete diese Ablehnung als Beweisverteilung und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Der BGH folgte dieser Ansicht nicht, sondern lehnte eine Verurteilung vielmehr ab.
Behaupte ein Unternehmen, dass ein Mitbewerber irreführende Wettbewerbshandlungen vornehme, so sei es verpflichtet, entsprechende Anhaltspunkte vorlegen, aus denen sich die beanstandeten Handlungen ergeben würden. Nicht ausreichend sei es hingegen, wenn es die angebliche Irreführung lediglich behaupte. Insofern trage die Klägerseite die Beweislast.
Als zutreffend hingegen stuften die Karlsruher Richter das Vorgehen mit dem öffentlich bestellten Gutachter ein. Ein derartiger Sachverständiger, der vom Gericht ausdrücklich zur Verschwiegenheit auch gegenüber der eigenen Partei verpflichtet werde, handle grob pflichtwidrig, wenn er seiner Partei dennoch Betriebsgeheimnisse des Prozessgegners mitteile.
Ein derart grob pflichtwidriges Verhalten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen könne nicht unterstellt werden. Der Sachverständige befinde sich auch nicht in einem Konflikt zwischen gerichtlicher Anordnung und seinen Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber, weil ihm der Auftrag von vornherein nur beschränkt durch die gerichtliche Anordnung erteilt werden könne.
Darüber hinaus merkt der BGH an, dass es auch nicht ausgereicht hätte, im vorliegenden Fall die Durchführung des Betriebsversuchs allein durch den gerichtlichen Sachverständigen ohne Beteiligung von Sachverständigen der Parteien anzuordnen. Bei einem Betriebsversuch hätten die Parteien ein berechtigtes Interesse daran, den Versuchsaufbau und die Durchführung des Versuchs durch den gerichtlichen Sachverständigen von Personen ihres Vertrauens beobachten und gegebenenfalls kritisch hinterfragen zu lassen. Ein für sie in keiner Weise überprüfbarer "Geheimversuch" komme daher nicht in Betracht.