Das AG Kempten <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.05.2011 - Az.: 1 C 542/11) hat entschieden, dass kurzfristig wechselnde Call-by-Call-Tarife unwirksam sind.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von Telekommunikations-Entgelten. Die Beklagte hatte eine Call-by-Call-Vorwahl bei sich zu Hause eingerichtet, um billig im Internet zu surfen. Das TK-Unternehmen wechselte jedoch kurzfristig (stündlich/täglich) diese Rufnummern und nahm nun deutlich erhöhte Entgelte unter der alten Vorwahl.
Das AG Kempten stufte dies als rechtsmissbräuchliches Verhalten ein, das zudem strafbar ist und auch gegen geltendes AGB-Recht verstoße.
Die gesamte Werbung ziele darauf ab, Verbraucher mit Billigpreisen zu erreichen und sie in eine Preisfalle zu locken. Es werden nicht klar darauf hingewiesen, dass der billige Tarif, dessen Nummer man mühsam einrichten müsse, morgen wieder weg sein kann und dann dieselbe Leistung einen vielfachen Preis koste.
Ein solches System täusche den Verbraucher vorsätzlich und begründe keinen wirksamen Zahlungsanspruch