Das KG Berlin (Urt. v. 03.04.2007 - Az.: 5 W 73/07: PDF) hatte über die Wirksamkeit einer AGB-Formuilerung bei Versandangaben zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin bot Waren bei eBay an und beschrieb ihre Versandmöglichkeiten wie folgt:
"„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage - 10 Tagen nach Zahlungseingang“ im Zusammenhang mit folgenden Angaben: „Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern kann. Bei H(...) ca. 4 - 6 Tage.“
Diese "In der Regel..."-Formulierung sah das KG Berlin als zu unbestimmt und somit als rechtswidrig an:
"Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen (...). Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. (...)
Mit der Bestimmung, die Übergabe an den Paketdienst erfolge „in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang“, gibt der Kunden nicht nur sein Einverständnis für die Zeitdauer des Regelfalles. Ihm könnte zudem vorgehalten werden, in „Ausnahmefällen“ auch einer späteren Übergabe zugestimmt zu haben.
Die Antragsgegnerin vermeidet gerade eine Festlegung der Lieferzeit für alle in Betracht kommenden Fälle und sie will sich offensichtlich in besonderen Fällen eine spätere Übergabe vorbehalten. Ein Ende des vereinbarten Lieferzeitraums ist dann aber für den Kunden nicht zu erkennen, zumal er nicht absehen kann, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliegt."
Auch hinsichtlich der "ca."-Angaben äußern sich die Richter kritisch, lassen aber letzten Endes offen, ob auch diese Formulierung rechtswidrig ist:
"Es ist schon fraglich, weshalb die Unschärfe von „ca.“-Angaben überhaupt toleriert werden soll. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit.
Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferzeit mit einer „ca.“-Angabe zu relativieren. Vorliegend kann dies aber auf sich beruhen. Denn selbst wenn man eine „ca.“-Angabe als der Größenordnung nach hinreichend bestimmbar ansähe, gilt dies für eine Angabe „in der Regel“ - wie vorliegend - gerade nicht, weil für den Ausnahmefall - wie erörtert - jeder Anhaltspunkt für ein
Fristende fehlt."
Für die Praxis bedeutet dies: Angaben in den Lieferungsbedingungen mit "In der Regel..." sind zwingend umzuformulieren, um eine Abmahnung zu vermeiden. Auch wenn das KG Berlin im vorliegenden Fall "ca."-Hinweise nicht beanstandet hat, so sollten auch diese Angaben abgeändert werden, um jeden Ärger von vornherein zu vermeiden.