Nach einer <link http: www.vzbv.de _blank external-link-new-window>Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes hat das LG Berlin (Urt. v. 01.03.2012 - Az.: 91 O 27/11) entschieden, dass Amazon nur dann mit Tiefstpreisen für Angebot online werben darf, wenn die Waren mindestens 30 Minuten lang verfügbar sind.
Amazon hatte vor zwei Jahren die Aktion "Cyber Monday 2010" ausgerufen. Im Zwei-Stunden-Takt bot das Online-Unternehmen jeweils fünf unterschiedliche Waren an, die im Preis erheblich reduziert waren. Die angebotenen Produkte waren bereits Wochen vorher bekannt.
Nach Meinung der Verbraucherschützer waren die reduzierten Verkaufsgegenstände bereits nach wenigen Augenblicken ausverkauft. Amazon habe für keine ausreichende Bevorratung gesorgt und somit irreführend gehandelt.
Nach Darstellung der Klägerseite sahen die Berliner Richter dies ebenso und verurteilten Amazon entsprechend.
Ein Unternehmen müsse mindestens im ersten Viertel des Bewerbungszeitraumes (hier also 30 Minuten) über einen ausreichend Warenbestand verfügen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe Amazon wettbewerbswidrig gehandelt.