Die Bezeichnung "Ambient Trendlife" ist als Marke für die Bereiche Möbel und Vorhänge nicht eintragungsfähig, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt <link http: www.online-und-recht.de urteile ambiente-trendlife-als-marke-fuer-moebel-nicht-eintragungsfaehig-26-w-pat-57-09-bundespatentgericht--20100203.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 03.02.2010 - Az.: 26 W (pat) 57/09).
Das Wort, so die Richter, werde der normale Verbraucher als marktübliche Anpreisung und Bewerbung verstehen. Auch könne er es problemlos aus dem Englischen ins Deutsche übersetzen.
Der beschreibende Inhalt stehe klar im Vordergrund, der Bezeichnung komme keine eigene Bedeutung zu, so dass es an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.