Das Wort "Schinkenbeisser" ist als Marke für den Bereich der Wurstwaren nicht ausreichend unterscheidungskräftig und somit nicht eintragungsfähig <link http: www.online-und-recht.de urteile schinkenbeisser-als-marke-fuer-wurst-nicht-eintragbar-28-w-pat-531-10-bundespatentgericht--20100512.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 12.05.2010 - Az.: 28 W (pat) 531/10).
Es handle sich um zwei zusammengesetzte Begriffe, welche im alltäglichen Sprachgebrauch für bestimmte Wurstsorten gelten würden.
Somit seien es produktbezogene Gattungsbegriffe, deren beschreibender Inhalt im Vordergrund stehe und nicht der Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
Daher fehle die erforderliche Unterscheidungskraft und die Marke sei nicht eintragbar.