Die Aussage "Nur für mich" ist als Marke für die Bereiche Werbung, Physiotherapie und Fitnessstudios eintragungsfähig, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile nur-fuer-mich-als-marke-fuer-werbung-physiotherapie-und-fitnessstudios-eintragbar-29-w-pat-17-10-bundespatentgericht--20100427.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 27.04.2010 - Az.: 29 W (pat) 17/10).
Das Gericht erklärte, dass eine Marke immer dann eintragungsfähig sei, wenn sie unterscheidungskräftig sei. Der durchschnittliche Verbraucher müsse im Stande sein, die Marke einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen; nur dann stehe nicht der beschreibende Inhalt im Vordergrund sondern der Markenschutz.
Vorliegend handle es sich zwar um eine im Alltag und in der Werbung sloganartige Wortkombination, dennoch könne der Bezeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Ein Grund für die Freihaltebedürftigkeit des Begriffs liege auch nicht vor.
Insofern sei der Begriff als Marke einzutragen.