Eine Suchfunktion auf einer Shop-Seite, die die Suchergebnisse in einer bestimmten Darstellungsform präsentiert, kann fremde Markenrechte verletzen <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile produktsuchmaschine-verletzt-markenrechte-durch-interne-suche-oberlandesgericht-hamburg-20160627 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 27.06.2016 - Az.: 3 W 49/16).
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und hatte dort auch eine Suchfunktion integriert.
Die Klägerin beanstandete, dass bei Eingabe des markenrechtlich geschützten Begriffs "MO" in Kombination mit einer Produktkategorie (z.B. Jacke oder Hose) folgendes Ergebnis präsentiert wurde:
„Suchen nach MO [generischer Begriff wie Jacke, Hose, Schuhe etc.] [x] Produkte gefunden“
Die Suchergebnisse betrafen keine Ware des Markeninhabers, sondern zeigten andere Produkte an.
Technisch hatte dies folgenden Grund. Bei dem von der Beklagten eingesetzten Tool handelte es sich eine Wortsuchmaschine, die ihre Internetseiten im Volltext untersuchte. Die Recherche analysierte, welche Seiten den jeweils in die Suchmaske eingegebenen Text enthielten. Dabei fand die Suchmaschine auch solche Wortbestandteile, die die Buchstabenfolge "mo“ infolge von Worttrennungen (mo- discher) oder wegen verwendeter Umlaute (mö- glich = mo- glich) als eigenständiges Wort auffassten. Gleiches galt für Tippfehler deutsch- oder fremdsprachiger Anzeigen.
Keiner ihrer Händler, so die Beklagte, die über ihren Shop Produkte anböten, verwende den Begriff "MO" aktiv.
Das OLG Hamburg hat in diesem Fall eine Markenverletzung bejaht.
Maßgeblich sei nämlich nicht der technische Verarbeitungsvorgang des vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffs, sondern vielmehr in welcher Art und Weise das Suchergebnis auf der Webseite präsentiert werde.
Aus Sicht eines objektiven Dritten erwecke das Suchergebnis
„Suchen nach MO [generischer Begriff wie Jacke, Hose, Schuhe etc.] [x] Produkte gefunden“
den Eindruck, ein Suchtreffer beziehe sich konkret auf ein Produkt, das unter dem Kennzeichen "MO" angeboten würde. Dies sei aber objektiv nicht der Fall.
Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Beklagte dem User erläutere, wie die Suchergebnisse aufgrund der technischen Modalitäten zustande kämen. Eine solche Information fehle aber, so dass eine Markenverletzung zu bejahen sei.
Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de aufsaetze amazon-marketing-services-rechtliche-probleme _blank external-link-new-window>"Rechtliche Probleme beim Amazon Marketing Services".