Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile binary-als-marke-fuer-uhren-und-zeitmessinstrumente-freihaltebeduerftig-28-w-pat-104-08-bundespatentgericht--20090204.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 04.02.2009 - Az.: 28 W (pat) 104/08) hat entschieden, dass der Begriff "BINARY" nicht als Marke für den Bereich Uhren und Zeitmessinstrumente nutzbar ist.
Seit längerem war das Wort für den Markeninhaber als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Das DPMA initierte vor kurzem ein Löschungsverfahren, da es den Begriff für rein beschreibend hielt.
Zu Recht wie das BPatG nun beschloss. Es handle sich um ein geläufiges Wort der englischen Sprache, so die Richter, welches die binäre Zeitanzeige beschreibe. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, dass er seine Uhren langjährig und markenmäßig verwendet habe. Schon aufgrund dieser fehlenden markenmäßigen Benutzung, sei davon auszugehen, dass sich die Marke nicht im Verkehr durchgesetzt habe.
Insofern sei die Marke zu löschen.