Der Begriff "abooffice" ist für den Bereich Uhren und Telefonanlagen hinreichend unterscheidungskräftig und kann somit als Marke eingetragen werden <link http: www.online-und-recht.de urteile abooffice-als-marke-fuer-uhren-und-telefonanlagen-eintragbar-29-w-pat-4-10-bundespatentgericht-muenchen-20100428.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 28.04.2010 - Az.: 29 W (pat) 4/10).
Sie erklärten, dass die Bezeichnung "abooffice" in ihrer Gesamtheit nicht lediglich als beschreibend angesehen werden könne. Zwar handle es sich bei den Wortbestandteilen um zwei allgemeinübliche Begriffe, die sowohl im Alltag als auch in der Werbesprache häufig verwendet werden würden.
Jedoch führe die Zusammensetzung der Begriffe dazu, dass keine verständliche Sachaussage mehr vorliege. Der Begriff rege zum nachdenken an, so dass ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne.