Der Begriff "Ulmer Münster" ist für die Bereiche Biergetränke und Beherbergung von Gästen als Marke eintragbar, da die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben ist <link http: www.online-und-recht.de urteile ulmer-muenster-fuer-bier-und-beherbergung-von-gaesten-als-marke-eintragbar-27-w-pat-514-10-bundespatentgericht--20100617.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 17.06.2010 - Az.: 27 W (pat) 514/10).
Die Richter erklärten, dass die Bezeichnung "Ulmer Münster" nicht ausschließlich beschreibend sei und die notwendige Unterscheidungskraft vorliege. Einer Eintragung als Marke stehe daher für die beanspruchten Bereiche nichts entgegen.
"Ulmer Münster" werde als Herstellungs- oder Vertriebsstätte nicht von den Kunden als solches wahrgenommen. Auch sehe der Verbraucher darin nicht einen Ort, an dem die angebotenen Waren entwickelt würden. Die Bezeichnung eines Bauwerks werde als Herkunft einer Ware nicht mit der Marke in Verbindung gebracht.